Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen movex Deutschland GmbH (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden (im Folgenden „Reisender“ genannt), die die Organisation und Durchführung von Pauschalreisen und Veranstaltungen betreffen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Mit der Anmeldung zu einer Reise bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages oder einer Veranstaltung verbindlich an.
2.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande, die durch eine schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt.
2.3. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
3. Bezahlung
3.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig.
3.2. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen.
3.3. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3.4. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter.
3.5. Verstreicht die Frist ohne Zahlung, wird der Veranstalter dem Reisenden eine Nachfrist zur Zahlung setzen. Lässt der Reisende die Nachfrist verstreichen, ohne den Reisepreis vollständig zu begleichen, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter wird dann von seiner Leistungspflicht frei und kann von dem Reisenden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.
4. Leistungen
4.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reisebeschreibung sowie den Angaben in der Buchungsbestätigung.
4.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3. Der Veranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend, das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes zu prüfen und diesen ggf. abzuschließen, auf Wunsch übernimmt der Veranstalter den Abschluss derselben für den Kunden gegen Gebühr.
5. Rücktritt durch den Reisenden
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwirbt.
5.3. Die pauschalen Rücktrittskosten betragen:
- Bis 121 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
- 120 bis 61 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
- 60 bis 31 Tage vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
- Ab 30 Tage vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
5.4. Der Reisende hat jederzeit die Möglichkeit, dem Veranstalter nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Veranstalter berechnete Pauschale.
5.5. Das Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt von den oben genannten Bedingungen unberührt. Der Reisende hat jedoch keinen Anspruch auf Änderungen des Reisetermins, Reiseziels, Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) nach Vertragsabschluss. Umbuchungswünsche können, falls überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 3.1. und einer gleichzeitigen Neuanmeldung zu den entsprechenden Bedingungen durchgeführt werden.
5.6. Wenn der Reisende aus eigenen Gründen (z.B. vorzeitige Rückreise oder andere zwingende Gründe) einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch nimmt, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich bemühen, die ersparten Aufwendungen von den Leistungsträgern zurückzuerhalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen einer Erstattung entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
6.2. Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall wird der Reisende unverzüglich informiert und erhält den gezahlten Reisepreis zurück.
6.3. Sollten unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt die Reise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. In einem solchen Fall richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Haftung
7.1. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen.
7.2. Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.3. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche beispielsweise nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
8. Gewährleistung
8.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
8.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
8.4. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen gemäß §§ 651c bis f BGB muss der Reisende spätestens einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise bei dem Veranstalter geltend machen. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung der Ansprüche auch nach Ablauf der Frist möglich.
8.5. Die unter Punkt 7.1. genannten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, sofern es sich nicht um Ansprüche wegen Körperschäden oder Ansprüche handelt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte.
9. Mitwirkungspflicht des Reisenden
9.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
9.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben.
9.3. Sollte die Reise nicht vertragsgemäß erbracht werden, hat der Reisende das Recht, Abhilfe zu verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter unverzüglich über einen auftretenden Reisemangel zu informieren. Unterlässt er dies schuldhaft, entfällt sein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende muss seine Mängelanzeige unverzüglich dem Veranstalter melden, der beauftragt ist, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Veranstalter ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.4. Möchte der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels gemäß § 651l BGB oder aus einem wichtigen, für den Veranstalter erkennbaren Grund kündigen, muss er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages aufgrund eines besonderen, für den Veranstalter erkennbaren Interesses des Reisenden gerechtfertigt ist.
10.Verantwortlichkeit des Reisenden für Vorlage des Führerscheins und Einverständnis zur Selbstgefährdung durch Nutzung von Kfz sowie Hinweis auf allgemeine Haftung für Kfz
10.1. Vorlage des Führerscheins
Reiseteilnehmer, die ein Fahrzeug vom Veranstalter fahren möchten, müssen am Tag des Reisebeginns mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sein. Akzeptiert werden alle EU-Führerscheine sowie gleichgestellte Fahrerlaubnisse. Der Reisende ist verpflichtet, seinen Führerschein vorzulegen.
10.2. Einverständnis zur Selbstgefährdung
Der Reisende unternimmt die Reise auf eigene Gefahr. Die Haftung eines Reisenden, der ein Fahrzeug vom Veranstalter steuert, entspricht der Haftung, die er als Fahrer eines eigenen oder berechtigt genutzten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr tragen würde. Der Reisende wird in die Handhabung der Fahrzeuge eingewiesen und ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und aller gesetzlichen Vorschriften. Bei selbstverschuldeten Unfällen und anderen Schäden an Fahrzeugen vom Veranstalter haftet der Reisende bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von 2000 Euro pro Schadensfall. Dies gilt unabhängig von einer privaten Haftpflicht gegenüber Dritten.
10.3. Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Der Reiseteilnehmer haftet uneingeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, oder wenn der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht oder nachweislich unsachgemäße Behandlung der Fahrzeuge des Veranstalters entstanden ist.
10.4. Pflicht zur Einweisung
Die Anwesenheit bei der Einweisung in die Fahrzeuge ist für jene Reisende verpflichtend, die ein Fahrzeug des Veranstalters fahren möchten. Mit der Teilnahme an der Reise verpflichtet sich der Reisende, den Anweisungen der Reiseleitung zu folgen, insbesondere im Falle einer Panne oder eines Unfalls.
10.5. Bearbeitung von Bußgeldern
Für die Bearbeitung von Bußgeldern, die den Reisenden als Fahrer zugeordnet werden können, erhebt der Veranstalter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 Euro pro Fall, unabhängig von der Höhe des Bußgeldbetrages.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Veranstalter informiert den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes.
11.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
12. Datenschutz
12.1. Der Veranstalter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Reisenden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Veranstalters zu finden.
13. Reiseveranstalter
movex Deutschland GmbH, AG Ulm
Sitz: Wilhelmstraße 25, 89073 Ulm
Geschäftsführer: Thomas Saliger, Marcel Tannert
14. Schlussbestimmungen
14.1. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag ist der Sitz des Veranstalters, sofern der Reisende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Person ist, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.